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Auf ein Glühchen 🌟 🍷 ✨ 2G - Anmeldung bis 30.11. Event Cache

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awema: Wie angekündigt archiviere ich dieses Event endgültig :-(

Bleibt gesund, beste G+ rüße

awema ;-(#

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Hidden : Thursday, December 2, 2021
Difficulty:
1 out of 5
Terrain:
1 out of 5

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Geocache Description:

02 December 2021, 17:00 - 18:00




Nachdem es 2019 einmal mehr so gemütlich und gesellig war, sich bei einem Glühwein oder heißen Kakao über unser Hobby zu unterhalten, würde es mich freuen, wenn der ein oder andere cacher auch dieses Jahr wieder zu uns stoßen würde, nachdem uns "dieses Virus" 2020 leider ein Strich durch die Rechnung gemacht hatte.

Am Donnerstag, dem 2. Dezember, werde ich, ab mindestens ab 17 Uhr, mit dem Logbuch und evtl. vorhandenen trackables vor Ort sein und mindestens bis 18 Uhr bleiben - vermutlich jedoch eher länger, so wie damals auch ... ;-)

BITTE bis zum 30.11.2021 durch "will attend" ANMELDEN, da ich reservieren werde. Spontane Besucher sind willkommen, aber bei zu vielen spontanen Gästen wird das selbst bei 2G zu drängelnd und darauf haben meine Frau und ich keine große Lust - wir alle wissen um Impfdurchbrüche und die brauchen wir nicht! DANKE für das Ver-/Fair-ständnis ;-)

Auf einen gemütlichen Abend mit euch, in hoffentlich vorweihnachtlich netter Atmosphäre, freue ich mich jetzt schon.

Ob das event letztlich tatsächlich stattfinden kann und unter welchen Auflagen, liegt nicht in meiner Hand. Ich werde jeweils zeitnah auf die bestehenden Vorgaben reagieren und diese in einer "Ankündigung" mitteilen, ebenso, wenn das event archiviert werden müsste.

Bis dahin einen schönen Herbst und beste G+ rüße

awema ;-)#


Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) Vom 17. August 2021


In der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung:


Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz
5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes
vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1
Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz
3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert,
§ 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I
S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I
S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes
vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel
1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie
von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021
(BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April
2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März
2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales:
§ 1
Zielsetzung, Schutzmaßstab
(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Begrenzung
des erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung
ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung
Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen.
(2) Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser
Verordnung im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch
das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen
für das öffentliche und private Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen
wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen
und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche
Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche
ermöglichen. Dabei sind andererseits ein Wiederanstieg der Infektionszahlen und die
daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem einschneidendere
Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen.
(3) Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich insbesondere
an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in
ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
(Hospitalisierungsinzidenz). Maßgeblich ist insoweit der vom Robert Koch-Institut für
Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesene Wert. Weitere Indikatoren sind die Anzahl
der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von
sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, der Anteil der
intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der ITS-Kapazität, die Anzahl der gegen COVID-19
geimpften Personen, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten sowie die Entwicklung
des R-Wertes.
§ 2
Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich
so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt.
Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte
AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage zu dieser
Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln. Auch im Freien wird das Tragen
einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen
nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie
unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern.
(2) Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind,
sind die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene-
und Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen. Für Angebote und Einrichtungen
des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte
erstellt werden. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben
anhand der konkreten Situation des Einzelfalls machen.
(3) Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen
ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, sowie für Clubs, Diskotheken und ähnliche
Einrichtungen ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen
Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere
die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur
wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Die Konzepte müssen auch eine
Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten.
(4) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation
und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes
befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert
Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten
der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und
des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
kann zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen weitergehende und von den nachfolgenden
allgemeinen Regelungen abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchs- und Schutzkonzepte
für medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen der Behindertenhilfe
und Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen.
(5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese
Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz
und aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021
(BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Soweit Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bei
der Gefährdungsbeurteilung und der Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen
einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen
können, sollen die Regelungen dieser Verordnung für immunisierte Personen als Orientierungsmaßstab
berücksichtigt werden. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen
Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.
(6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gelten
die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.
(7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsausübung
eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen.
Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung
an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden
auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen
aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Bestimmunen
dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 5 zuständigen Behörden zu Anordnungen
im Einzelfall bleiben unberührt.
(8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene
Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
08.05.2021 V1). Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein
nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines
höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten
Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen; Schülerinnen
und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als
getestete Personen, Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten
Personen gleichgestellt.
(9) Veranstaltung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenztes
und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung
einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt,
gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veranlassung, als Mitwirkende
oder Besuchende teilnimmt. Öffentliche Wahlen, Gerichtsverhandlungen, Versammlungen
nach Artikel 8 des Grundgesetzes sowie Angebote der medizinischen Versorgung wie
Impfangebote, Blutspendetermine und ähnliches sind keine Veranstaltungen in diesem Sinne.
§ 3
Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu
tragen:
1. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich der entgeltlichen
oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen
und Schülerbeförderung sowie innerhalb anderer geschlossener Fahrzeuge (Bahnen,
Schiffe, Flugzeuge und so weiter) und
2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume –
mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen
und Besuchern zugänglich sind,
3. in Außenbereichen, soweit die zuständige Behörde dies für konkret benannte Bereiche
durch Allgemeinverfügung ausdrücklich anordnet.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet
werden
1. in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,
2. in ambulanten und stationären Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen und
Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit kein
direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern
besteht, sowie in Wohnangeboten der Kinder- und Jugendhilfe,
3. in Haft- und Arresträumen von Justizvollzugseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen,
4. bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem, wenn
a) der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder
b) ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen oder
c) an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete
Beschäftigte zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum
Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten
ist,
5. in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen,
6. von Gästen und Beschäftigten in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen, bei
Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz sowie bei Karnevalsveranstaltungen
und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder
Tanzen in Innenräumen, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen
getroffen sind,
7. in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen,
Tagungen, Messen und Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn
entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert
oder getestet sind,
7a. bei Verkaufs- und Beratungsgesprächen im Rahmen einer Dienstleistungserbringung, in
Handelsgeschäften oder auf Messen und Kongressen, wenn alle beteiligten Personen immunisiert
oder getestet sind und einen Abstand von 1,5 Metern einhalten,
8. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs,
9. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich
ist,
10. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
10a. in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske nur wenige Sekunden dauert,
11. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
12. beim Tanzen, während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich
ist, sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden
können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),
13. von immunisierten oder getesteten Personen beim gemeinsamen Singen, wobei für getestete
Personen abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test oder ein höchstens sechs
Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist,
14. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen, die für Kundenoder
Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame
Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,
15. bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder-
und Jugendarbeit sowie bei Eltern-Kind-Angeboten,
16. bei touristischen Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten
von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe an festen Sitzplätzen,
wenn alle Teilnehmenden immunisiert oder getestet sind,
17. auf behördliche oder richterliche Anordnung,
18. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen
der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf
Verlangen vorzulegen ist.
(3) Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.
Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform
keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
(4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der
Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot,
die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.
§ 4
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden
Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von immunisierten oder
getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
1. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum in Innenräumen,
wobei diese Versammlungen mindestens zwei Tage vorher, spätestens aber zu
Beginn der Versammlung bei der nach § 5 zuständigen Behörde anzuzeigen sind und der
weitere Umgang mit den bei der zuständigen Behörde nach § 5 angefallenen Anmeldedaten
deren Übermittlung, Speicherung oder Verwendung durch die Versammlungsbehörde
nicht umfasst, sowie im Freien bei gleichzeitig mehr als 2 500 Teilnehmenden unter Ausnahme
von solchen Versammlungen im Freien, bei denen voraussichtlich die Einhaltung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist,
2. Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen
Bildung, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse
und die Nutzung von Hochschulbibliotheken und Hochschulmensen durch Hochschulangehörige,
3. Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial oder individuell benachteiligte
Jugendliche sowie Angebote gemäß §§ 8a, 16 und 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
4. die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken,
5. Messen und Kongresse sowie Veranstaltungen, an denen ausschließlich Angehörige von
Firmen und Unternehmen teilnehmen und die unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben
durchgeführt werden,
6. Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-
rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften,
Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien
ohne geselligen Charakter,
7. Beerdigungen und standesamtliche Trauungen,
8. sonstige Veranstaltungen und Angebote, die von der zuständigen Behörde nach den Maßgaben
dieses Absatzes zugelassen werden, weil sie nach Einschätzung der Behörde nicht
der Freizeitgestaltung dienen,
9. Friseurleistungen,
10. nicht-touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, wobei von nicht immunisierten
Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein Test vorzulegen
ist,
11. Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern
der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und
erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein
gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist, sowie
12. betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne
der § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wobei Kinder und Jugendliche von dieser
Regelung ausgenommen sind.
Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle.
(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden
Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden
Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden
ausgeübt werden:
1. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen,
Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen
Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,
2. Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen
und vergleichbare Freizeiteinrichtungen,
3. die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie
außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im
Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen
eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie
Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen
des Hochschulsports) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis
nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,
4. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer,
5. Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen,
6. Bildungsangebote, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fallen,
7. Gesellschaftsjagden,
8. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum,
insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen im Innen- und Außenbereich;
als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen,
die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen,
9. körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen
Dienstleistungen und Friseurleistungen,
10. Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen und vergleichbare Einrichtungen bei
der Nutzung durch Personen, die nicht unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören,
wenn diese Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken
beschränkt,
11. alle sonstigen gastronomischen Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen
von Speisen und Getränken beschränkt,
12. touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben,
13. touristische Busreisen.
Satz 1 gilt nicht für
1. die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle,
2. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren,
3. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem
Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht
gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis
nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen.
Satz 1 Nummer 11 gilt nicht für die gastronomische Versorgung von Berufskraftfahrerinnen
und Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und Autohöfen, wenn sie über einen Testnachweis
nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen.
(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden
Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden
Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden
ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von
§ 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen müssen:
1. Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, Tanzveranstaltungen einschließlich private
Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen
mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen,
2. Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung
und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.
Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle. Satz 1 gilt zudem nicht
für Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie aus gesundheitlichen
Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen
Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Kinder und
Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren.
(4) Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in den in
Absatz 1 bis 3 genannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und
Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert
oder getestet sein. In den Fällen der Absätze 2 und 3 müssen nicht immunisierte
Personen nach Satz 1 über den Nachweis einer negativen Testung nach § 2 Absatz 8 Satz 2
verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen,
wobei für Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können (zum
Beispiel Berufsmusiker mit Blasinstrumenten) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung
ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend
ist.
(5) Bei Veranstaltungen mit Zuschauenden auf Steh- oder Sitzplätzen (Sportveranstaltungen,
Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden
die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen hinausgehenden
regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen
unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die
Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt,
dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens
medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.
(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1
bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote
verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Zur Überprüfung digitaler
Impfzertifikate soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert Koch-
Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Zudem ist mindestens im
Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen
Ausweispapier vorzunehmen. Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser
Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis
und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle
verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und
bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der
Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen,
Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung
verantwortlichen Personen auszuschließen.
(7) Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung
der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters
als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.
(8) Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters
nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf
das Erfordernis eines Immunitätsnachweises beziehungsweise eines Immunitäts- oder Negativtestnachweises
in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige
Überprüfungen durchzuführen. In dem Hygienekonzept der Veranstaltung muss
auch die Umsetzung der Kontrollpflichten dargestellt werden; Veranstalter und Behörde stimmen
auf dieser Grundlage ein Zusammenwirken ihrer Kontrollen ab.
(9) Hochschulen haben ein Zugangskonzept zu erstellen, das durch ein System von mindestens
stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst umfassende Kontrolle aller Veranstaltungsteilnehmenden
sicherstellt. Das Konzept ist der örtlichen Ordnungsbehörde auf Verlangen
vorzulegen. Personen, die bei diesen Kontrollen den erforderlichen Nachweis und ihren
Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung durch die
verantwortlichen Personen auszuschließen.
(10) Bei Sitzungen kommunaler Gremien, Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und
Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein nach Absatz 1 bestehendes
Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden;
bei Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis
genügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test. Die zuständige Behörde kann zudem
für soziale, medizinische und therapeutische Einrichtungen und Angebote, bei denen ein
niedrigschwelliger Zugang angebotsspezifisch erforderlich ist, Ausnahmen von den Regelungen
des Absatzes 2 zulassen.
§ 5
Festlegung, Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen
örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden
und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe
unterstützt.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen
der nach Absatz 1 zuständigen Behörden vor; Absatz 3 bleibt unberührt.
Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese
Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für
Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte
und getestete Personen. Neben den in § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch Allgemeinverfügung
vorgesehenen Anordnungen können die zuständigen Behörden, soweit dies durch ein besonderes
regionales Infektionsgeschehen oder eine besondere Belastung der regionalen Krankenhäuser
erforderlich ist, zusätzliche Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen.
(3) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden
eigenständig nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.
Weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer
Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung ohne vorherige Vorlage des geforderten
Hygienekonzeptes öffnet,
2. entgegen § 3 trotz Verpflichtung die vorgeschriebene Maske nicht oder ohne gleichzeitige
Bedeckung von Mund und Nase trägt,
3. entgegen § 4 Absatz 1 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte
Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein oder über den geforderten Testnachweis
zu verfügen, beziehungsweise entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 dort Beschäftigte, ehrenamtlich
eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind
noch über den geforderten Testnachweis verfügen,
4. entgegen § 4 Absatz 2 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte
Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein, oder entgegen § 4 Absatz 4
Satz 2 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die
weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen und zusätzlich
die geforderte Maske tragen,
5. entgegen § 4 Absatz 3 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte
Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein und zusätzlich über den geforderten
Testnachweis zu verfügen, oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 dort Beschäftigte, ehrenamtlich
eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch
über den geforderten Testnachweis verfügen und zusätzlich die geforderte Maske tragen,
6. entgegen § 4 Absatz 6 einen fremden oder gefälschten Test- oder Immunisierungsnachweis
verwendet, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen,
7. entgegen § 4 Absatz 6 oder Absatz 8 als verantwortliche Person die erforderlichen Kontrollen
der Test- und Immunisierungsnachweise nicht sicherstellt oder Personen Zugang zu einer
Einrichtung oder einem Angebot gewährt, obwohl diese nicht in der in § 4 Absatz 1 bis
3 vorgeschriebenen Weise immunisiert beziehungsweise getestet sind,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund
dieser Verordnung bedarf. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gemäß § 5 Absatz 3 reduzierte Schutzmaßnahmen
in Kraft gesetzt sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz
1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung
dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden,
der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die
örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes;
für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung).
(4) Verstoßen nach Gewerbe- oder Gaststättenrecht verantwortliche Personen gegen grundlegende
Pflichten aus dieser Verordnung (insbesondere fehlende Kontrolle oder Durchsetzung
der Zugangsbeschränkungen nach § 4 und ähnliches), leiten die zur Kontrolle dieser Regelung
zuständigen Behörden die Ergebnisse ihrer Kontrollen an die für die Überprüfung der gewerbe-
oder gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit zuständigen Stellen und Behörden weiter.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am 20. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember
2021 außer Kraft.
(2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen
fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und
den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Steigen
die relevanten Parameter erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch
kurzfristig angeordnet werden, ohne dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen dieser
Verordnung geschützt ist; insbesondere bleibt für den Fall, dass die Hospitalisierungsinzidenz
für Nordrhein-Westfalen nach den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts den
Wert von 6 übersteigen sollte, eine deutliche Ausweitung der Bereiche vorbehalten, für die
der Zugang auf Immunisierte mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis beschränkt ist.
Bei einem Absinken der Hospitalisierungsinzidenz unter den Wert von 3 wird eine angemessene
Reduzierung der Schutzmaßnahmen erfolgen.


Düsseldorf, den 17. August 2021


Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n



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