Auf folgende Verordnung wird hingewiesen :
Ersatzverkündung – Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (Verkündet am 01. September 2020, in Kraft ab 02. September 2020)
Auszugsweise folgen die für uns nötigen Paragraphen und Absätze.
§1 Grundsätze
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.
(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen
§2 Abs.1 Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot).
Es werden alle Teilnehmer dieses Events dazu verpflichtet einen Mindestabstand von 1,5 - 2 Meter zu wahren. In diesem Zusammenhang bitten wir auch darum, keine Tbs mitzubringen, die nur zum Discovern gedacht sind.
§2 Abs.5 Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil reicht nicht aus. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.
Es wird allen Teilnehmern dieses Events empfohlen, eine entsprechende Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene
§4 Abs.2 Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein.
Alle Teilnehmer dieses Events sind dazu verpflichtet uns Ihre persönlichen Daten, wie in §4 Absatz 2 angemerkt, (inkl. dem Benutzer-Namen bei Geocaching ) direkt am Event per "Zettel" zu überreichen, bzw. besser noch vor Eventbeginn als E-Mail oder über das Message-Center von geocaching.com zu übermitteln.
Wir behalten uns vor, bei Nichterfüllung, diese Personen auszuschließen und einen entsprechenden „Attendet-Log“ zu löschen.
§ 5 Veranstaltungen
§5 Abs.3 Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt wie Feste, Empfänge, Führungen und Exkursionen, dürfen eine Teilnehmerzahl von 50 Personen nicht überschreiten. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
Bei sehr vielen Anmaldungen behalten wir uns vor, die Teilnehmerzahl zu begrnzen.
Sollten sich bis zum Event Änderungen ergeben, wird kurzfristig darauf reagiert. Dieses können Lockerungen oder Verschärfungen von Maßnahmen sein, und auch eine kurzfristige Absage ist nicht ausgeschlossen !!!
Quelle: https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html#doc215c4238-f97d-40cc-8439-d4d4bc6c2ba7bodyText2
|