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Stammtisch Rahlstedt mit Auflagen, die nächste Event Cache

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Hidden : Thursday, September 24, 2020
Difficulty:
1 out of 5
Terrain:
1 out of 5

Size: Size:   other (other)

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Geocache Description:

24 September 2020, 18:00 - 20:00

Freunde, es ist wieder soweit !!!

Der letzte Donnerstag im Monat immer noch mit Beschränkungen (s.u.). Wir sind gespannt, wer kommt.
Die Veranstaltung findet bei jedem Wetter im Außenbereich statt und ist auf 49 Personen beschränkt (dies reicht im Regelfall aus), ggf. gibt es eine Warteliste.

Klönen, austauschen, essen und trinken  - das klingt ganz nach dem Rahlstedter Stammtisch .

Kein Tausch und discovern von TBs!!!

Die Lokalität wird die Kontaktdaten aufnehmen. Ingo und Tina bewirten uns ja prima und freuen sich die Geocacher wieder begrüßen zu können.

Wir freuen uns euch Alle wieder bei der CROQUE - INSEL in Meiendorf begrüssen zu dürfen.

Das Essen ist abwechslungsreich und preislich in Ordnung, aber niemand muss sich hier dazu verpflichtet fühlen etwas zu trinken oder zu essen!

Angepasstes Banner für die Sammler (einfach kopieren):
<p><a target="_blank" href="http://coord.info/GC8WM8E">
<img border="0" src="https://img.geocaching.com/cache/large/16af40cc-a7fc-4ff2-a8ba-c963f13e10cd.jpg?rnd=0.0292933"></a></p>

Der Bus (Saseler Strasse) hält direkt vor der Tür.

Aufgrund der besonderen Situation um SARS-CoV-2 folgen wichtige Hinweise:

es wird eine Kontaktdatenerhebung durchgeführt 
ein Ablageplatz für TBs wird nicht bereitgestellt
der Mindestabstand von 1,50 Metern ist einzuhalten
ein Mund-Nase-Schutz ist mitzuführen 
die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (Auszüge weiter unten) ist zu beachten
Voraussetzung für einen Eintrag im Logbuch ist die Übergabe der Kontaktdaten (Name, Wohnanschrift, Telefonnummer) mit Zuordnung zum jeweiligen GC-Account an mich. Auch der Online-Logeintrag kann nur nach Einhaltung der genannten Bedingungen akzeptiert werden. Die erhobenen Daten werden nach den geforderten 4 Wochen vernichtet. Ich versichere, dass diese Daten nicht an Dritte weitergegeben werden oder einem anderen Zweck als dem Hygienekonzept dienen. Sollte ich Informationen darüber erlangen, dass ein Eventteilnehmer positiv auf das Virus getestet wurde, erfolgt eine Ankündigung und der Hinweis für die Teilnehmer, den lokalen Ratschlägen für einen solchen Fall zu folgen. In dieser Mitteilung werden keine Rückschlüsse auf den Infizierten enthalten sein. In diesem und nur in diesem Fall müssten die erhobenen Daten an die lokale Behörde zur Seuchenprävention weitergereicht werden. Bitte erscheint nur, wenn ihr gesund seid! Als Event-Owner bestätige ich, dass ich die Verordnung des Bundeslandes gelesen und verstanden habe. Darin eingeschlossen ist die dazugehörige Bußgeldtabelle. 

Auszug aus der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO:

§ 3 Abstandsgebot

(1) Jede Person ist aufgerufen, die körperlichen Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, die aktuellen Empfehlungen der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten und hierzu geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.

(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht

für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,

für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht,

bei Zusammenkünften mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts,

bei Zusammenkünften mit bis zu zehn Personen oder

wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

 

§ 7 Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten

(1) Soweit in dieser Verordnung zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten eine Pflicht zur Erfassung und Speicherung der Kontaktdaten anwesender Personen (Kontaktdatenerhebung) vorgeschrieben ist, gilt Folgendes:

als Kontaktdaten sind der Name, die Wohnanschrift und eine Telefonnummer zu erfassen;

die Kontaktdaten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Eintragung in Textform zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist); dabei ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlangen können;

die Kontaktdaten sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;

die Aufzeichnungen der Kontaktdaten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten;

die Verwendung der Kontaktdaten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte sind untersagt.

(2) Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung, der Gewerberäume, der Geschäftsräume, der Gaststätte, des Beherbergungsbetriebes oder des Ladenlokals oder von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. 

 

 § 9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind Veranstaltungen nur zulässig, wenn die Bedingungen in Absatz 3 oder Absatz 4 eingehalten und die folgenden Vorgaben erfüllt werden: 

die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten; 

ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen;

es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben;

zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien, auf denen Darbietungen stattfinden, ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten;

Buffets zur Selbstbedienung dürfen nicht angeboten werden;

das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist untersagt.

Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten §§ 13 und 15 entsprechend.

(3) Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen sind im Freien mit bis zu 1000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 650 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Bei Veranstaltungen mit über 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind im Schutzkonzept gemäß § 6 die Anordnung der festen Sitzplätze, der Zugang und Abgang des Publikums, die Belüftung, die sanitären Einrichtungen sowie die allgemeinen hygienischen Vorkehrungen detailliert darzulegen.

(4) Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze sind im Freien mit bis zu 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Erfolgt während der Veranstaltung oder in den Pausen ein Alkoholausschank, reduziert sich die Anzahl der zulässigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer jeweils um die Hälfte. In geschlossenen Räumen darf die Anzahl der auf der Veranstaltungsfläche anwesenden Personen eine Person je zehn Quadratmeter der Veranstaltungsfläche nicht überschreiten.

Corona-Hinweise:
https://www.hamburg.de/verordnung

Additional Hints (No hints available.)