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Community Celebration Event beim 16. Stammtisch Ra Community Celebration Event

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michaundkaro: Das Event ist vorbei. Danke noch einmal an Hansecache für die super Vertretung. Bis zum nächsten Stammtisch.

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Hidden : Thursday, September 30, 2021
Difficulty:
1 out of 5
Terrain:
1 out of 5

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Geocache Description:

30 September 2021, 18:00 - 20:00

Zusammen möchten wir mit euch den 16. Rahlstedter Stammtisch feiern. Natürlich gelten immer noch Beschränkungen (siehe unten), aber dennoch freuen wir uns sehr darüber, dass endlich wieder Treffen mit mehreren Gleichgesinnten möglich sind.

Klönen, austauschen, essen und trinken  - das klingt ganz nach dem Rahlstedter Stammtisch . Jeder ist herzlich willkommen.

 

Wir werden die Kontaktdaten eines jeden Teilnehmers aufnehmen, dazu sind wir aufgrund der aktuellen Lage leider verpflichtet.  Ingo und Tina bewirten uns ja prima und freuen sich die Geocacher wieder begrüßen zu können.

Wir freuen uns euch Alle wieder bei der CROQUE - INSEL in Meiendorf begrüssen zu dürfen.

Das Essen ist abwechslungsreich und preislich in Ordnung, aber niemand muss sich hier dazu verpflichtet fühlen etwas zu trinken oder zu essen!

Der Bus (Saseler Strasse) hält direkt vor der Tür.

 

Als Veranstalter bin ich alleiniger Verantwortlicher für diese öffentliche Veranstaltung. Es handelt sich hier um ein reines Outdoor - Event. Für uns wird vor dem Lokal wie gewohnt wieder ein Bereich reserviert sein.

Aufgrund der besonderen Situation um SARS-CoV-2 folgen wichtige Hinweise:

  • es wird eine Kontaktdatenerhebung durchgeführt 
  • ein Ablageplatz für TBs wird nicht bereitgestellt
  • der Mindestabstand von 1,50 Metern ist einzuhalten
  • ein Mund-Nase-Schutz ist mitzuführen 
  • die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (Auszüge weiter unten) ist zu beachten

Voraussetzung für einen Eintrag im Logbuch ist die Übergabe der Kontaktdaten (Name, Wohnanschrift, Telefonnummer) mit Zuordnung zum jeweiligen GC-Account an mich. Die Daten werden durch den Wirt zur Nachverfolgung verwahrt.
Wir versichern, dass diese Daten ausschließlich zum Zweck des Hygienekonzept dienen. 

Auch der Online-Logeintrag kann nur nach Einhaltung der genannten Bedingungen akzeptiert werden. Die erhobenen Daten werden nach den geforderten 4 Wochen vernichtet. Ich versichere, dass diese Daten nicht an Dritte weitergegeben werden oder einem anderen Zweck als dem Hygienekonzept dienen. Sollte ich Informationen darüber erlangen, dass ein Eventteilnehmer positiv auf das Virus getestet wurde, erfolgt eine Ankündigung und der Hinweis für die Teilnehmer, den lokalen Ratschlägen für einen solchen Fall zu folgen. In dieser Mitteilung werden keine Rückschlüsse auf den Infizierten enthalten sein. In diesem und nur in diesem Fall müssten die erhobenen Daten an die lokale Behörde zur Seuchenprävention weitergereicht werden. Bitte erscheint nur, wenn ihr gesund seid! Als Event-Owner bestätige ich, dass ich die Verordnung des Bundeslandes gelesen und verstanden habe. Darin eingeschlossen ist die dazugehörige Bußgeldtabelle. 

Auszug aus der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO:

§ 3 Abstandsgebot

(1) Jede Person ist aufgerufen, die körperlichen Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, die aktuellen Empfehlungen der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten und hierzu geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.

(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht

  1. für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
  2. für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
  3. bei Zusammenkünften mit den Angehörigen weiterer Haushalte;

die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach den Nummern 1 bis 3 gelten bei Zusammenkünften von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer 1) mit Personen nach Nummer 2 oder Nummer 3 jedoch nur für die Zusammenkunft von insgesamt bis zu zehn Personen; Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgerechnet; das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhaltung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

 

§ 7 Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten

(1) Soweit in dieser Verordnung zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten eine Pflicht zur Erfassung und Speicherung der Kontaktdaten anwesender Personen (Kontaktdatenerhebung) vorgeschrieben ist, gilt Folgendes:

  1. als Kontaktdaten sind der Name, die Anschrift und eine Telefonnummer vollständig und zutreffend anzugeben und die angegebenen Kontaktdaten sind zu erfassen,
  2. die Kontaktdaten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Eintragung in Textform zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist); dabei ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlangen können,
  3. die Kontaktdaten sind der zuständigen Behörde zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten oder zur Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 auf Verlangen herauszugeben,
  4. die Aufzeichnungen der Kontaktdaten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten,
  5. die Verwendung der Kontaktdaten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte sind untersagt.

Die Verpflichtungen nach Satz 1 können auch dadurch erfüllt werden, dass eine geeignete Anwendungssoftware verwendet wird, mittels derer Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und Uhrzeit programmgestützt erfasst werden; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an die zuständige Behörde ermöglichen. Es wird empfohlen, für die Kontaktnachverfolgung eine Anwendungssoftware zu verwenden.

(2) Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung); bei der Nutzung einer Anwendungssoftware nach Absatz 1 Satz 2 wird die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung dadurch erfüllt, dass der zur Datenerhebung Verpflichtete die ordnungsgemäße Verwendung der Software bei der Kontaktdatenerfassung sicherstellt. Soweit gegenüber der oder dem zur Datenerhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, ist die besuchende oder teilnehmende Person zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet.

 

§ 9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen sind nur mit den folgenden Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig:

  1. im Freien mit festen Sitzplätzen höchstens 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
  2. im Freien ohne feste Sitzplätze höchstens 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
  3. in geschlossenen Räumen mit festen Sitzplätzen höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
  4. in geschlossenen Räumen ohne feste Sitzplätze höchstens 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Für die Veranstaltungen gelten die folgenden Vorgaben:

  1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
  2. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
  3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
  4. zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten,
  5. bei Veranstaltungen gilt für alle anwesenden Personen in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken bei Ansprachen und Vorträgen durch die Vortragenden oder darbietenden Personen sowie während des nach Satz 3 zulässigen Verzehrs abgelegt werden dürfen,
  6. das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist untersagt; dies gilt nicht für die Veranstaltung von Tanzlustbarkeiten nach Maßgabe von § 15a,
  7. (aufgehoben)
  8. Sitz- und Stehplätze sind so anzuordnen; dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Abstandsgebot nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 einhalten können, dabei kann das Abstandsgebot auch dadurch erfüllt werden, dass bei festen Sitzplätzen eine Platzierung mit je einem freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen erfolgt; hierbei kann zwischen Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 auf die Freihaltung eines Sitzes in derselben Reihe verzichtet werden,
  9. bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf der Einlass nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-​Testnachweises nach § 10h gewährt werden.

Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten im Übrigen §§ 13 und 15 entsprechend, mit der Maßgabe, dass ein Verzehr auch am festen Sitz- oder Stehplatz zulässig ist.

(2) Auf Antrag kann in besonders gelagerten Einzelfällen, abweichend von Absatz 1 Satz 1 für Veranstaltungen eine höhere Teilnehmerzahl durch die zuständige Behörde genehmigt werden, wenn über die Vorgaben des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 hinaus die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Veranstaltungsort verfügt über gesicherte Zu- und Abgänge, die eine Entzerrung der Besucherströme durch eine Segmentierung bei Ein- und Auslass ermöglichen,
  2. (aufgehoben)
  3. in dem Schutzkonzept nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind insbesondere die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, die Entzerrung der Besucherströme durch eine Segmentierung bei Ein- und Auslass, die sanitären Einrichtungen sowie die allgemeinen hygienischen Vorkehrungen darzulegen,
  4. geschlossene Räumlichkeiten müssen über lüftungstechnische Anlagen verfügen, die das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik erheblich reduzieren; die Einhaltung des Standes der Technik auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die diesbezüglichen Empfehlungen des Umweltbundesamtes und die allgemein anerkannten Regeln der Technik nachweislich beachtet werden,
  5. die Durchführung der Veranstaltung ist unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen Lage unter Infektionsschutzgesichtspunkten vertretbar.

Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat erkennbar alkoholisierten Personen den Zutritt zu verweigern. Die zuständige Behörde bestimmt in der Genehmigung nach Satz 1 die zulässige Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Berücksichtigung des einzuhaltenden Abstandsgebots. Bei der Bestimmung der zulässigen Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Kapazitäten der Zu- und Abgänge, der sanitären Anlagen und der gastronomischen Angebote des Veranstaltungsorts sowie die Kapazitäten des öffentlichen Personennahverkehrs sowie vorhandener Stellplatzanlagen für Personenkraftwagen in der Umgebung des Veranstaltungsorts zu berücksichtigen. Die Genehmigung kann mit Auflagen zum Infektionsschutz versehen werden. Als Auflagen können insbesondere Bestimmungen zur Belegung vorhandener Sitz- und Stehplätze und Bestimmungen zur räumlichen Gestaltung von Sitz- und Stehplätzen, die gesondert für die Veranstaltung eingerichtet werden, sowie Beschränkungen des Ausschanks und des Verzehrs alkoholischer Getränke festgesetzt werden. Die Genehmigung kann auch für eine Serie von Veranstaltungen der gleichen Art am selben Veranstaltungsort erteilt werden. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn sich die epidemiologische Lage nach dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung derart verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr vertretbar ist. Die für Gesundheit zuständige Behörde ist im Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

 

§ 15 Gaststätten und ähnliche Einrichtungen

(1) Bei dem Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert am 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422), Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokalen und Betrieben, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, gelten die folgenden Vorgaben:

  1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
  2. es ist ein Schutzkonzept nach § 6 zu erstellen,
  3. es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
  4. der Verzehr ist nur an Tischen zulässig,
  5. die Steh- und Sitzplätze für die Gäste sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen, für die das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 gilt, eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennwände oder andere technische Vorrichtungen vorhanden sind, durch die das Infektionsrisiko gleichwirksam vermindert wird,
  6. an Tischen dürfen gemeinsam nur die Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 platziert werden,
  7. eine Bewirtung in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-​Testnachweises nach § 10h zulässig,
  8. es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe von § 10e in das Schutzkonzept nach § 6 aufzunehmen, mit der Maßgabe, dass der Testpflicht ausschließlich Personen unterliegen, die in Bereichen eingesetzt werden, in denen ein regelmäßiger Gästekontakt stattfindet,
  9. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Gäste die Masken während des Verweilens auf dauerhaft eingenommenen Sitzplätzen ablegen dürfen; die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 einhalten; die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 gilt auch in Warteschlangen und Menschenansammlungen vor den Eingängen der Einrichtungen sowie auf deren Außenflächen und Stellplatzanlagen,
  10. Tanzgelegenheiten dürfen mit Ausnahme von Tanzlustbarkeiten nach Maßgabe des § 15a nicht angeboten werden,
  11. Shishas und andere Wasserpfeifen dürfen nur im Freien bereitgestellt und genutzt werden; es ist sicherzustellen, dass Shishas und andere Wasserpfeifen nur durch jeweils eine Person genutzt werden, Einwegschläuche und Einwegmundstücke benutzt werden und die Wasserpfeifen nach jeder Benutzung gereinigt werden.

Satz 1 Nummern 3 und 7 finden für nicht-​öffentliche Personalrestaurants, nicht-​öffentliche Kantinen, Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung sowie für gastronomische Angebote in Servicewohnanlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), sowie für Angebote, die der Versorgung obdachloser Menschen dienen, keine Anwendung.

..

(4) Die Öffnung der Innenräume von Gaststätten für den Publikumsverkehr, einschließlich geschlossener Gesellschaften, ist von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt. Die Auslieferung und der Außerhausverkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleiben zulässig.

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Community Celebration Events - 2020

This Event is part of a limited release of Community Celebration Events to celebrate 20 years of geocaching. Geocachers hosted events between May 2, 2020 and December 31, 2020. Learn more about Community Celebration Events on the Geocaching Blog.

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