Wichtig! Wichtig! Wichtig! Wichtig! Wichtig!
Viele von uns "vermissen" die Event's und würden sich gerne mal wieder ganz offiziell treffen.
So langsam kann man ja mal versuchen wieder ein kleines Event zu veranstalten.
Sicherheit ist dabei allerdings oberstes GEBOT !!!
Daher müssen alle Teilnehmer dieses Events folgende wichtige Hinweise befolgen.
Auf folgende Verordnung wird hingewiesen :
Ersatzverkündung – Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (in Kraft vom 08.06.2020 bis 28.06.2020)
§1 Grundsätze
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.
(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen
( Mindestabstand: )
§2 Abs.1 Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot).
Demnach werden alle Teilnehmer dieses Events dazu verpflichtet einen Mindestabstand von 1,5 - 2 Meter zu wahren.
( Maskenpflicht:)
§2 Abs.5 Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil reicht nicht aus. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.
Demnach werden alle Teilnehmer dieses Events dazu verpflichtet eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene
( Kontaktnachverfolgung: )
§4 Abs.2 Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind das Erhebungsdatum, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von sechs Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Datenkeine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.
Demnach werden alle Teilnehmer dieses Events dazu verpflichtet mir Ihre persönlichen Daten wie in §4 Absatz 2 angemerkt
( möglichst inkl. dem Benutzer-Namen bei Geocaching ) direkt am Event per "Zettel" zu überreichen. Besser noch vor Eventbeginn als e-mail oder über das Message-Center von geocaching.com zu übermitteln.
§ 5 Veranstaltungen
§5 Abs.1 Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen sind untersagt. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt dies bis zum 31. August 2020.
§5 Abs.2 Auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum findet § 2 Absatz 4 keine Anwendung. Sie sind nur zulässig, wenn die die Voraussetzungen nach Absatz 3, 4 oder 5 erfüllt sind. Darüber hinaus sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
1.) Der Veranstalter erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept
2.) es werden keine Buffets zur Selbstbedienung angeboten
3.) es wird nicht getanzt;
§5 Abs.3 Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt wie Feste, Empfänge und Exkursionen, dürfen nur außerhalb geschlossener Räume stattfinden und eine Teilnehmerzahl von 50 Personen nicht überschreiten. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
Die maximale Teilnehmerzahl wird somit auf 30 Personen begrenzt.
( Dieses ist auch knapp über dem Durchschnitt der vergangenen Events an dem Platz ) Außerdem wird dann irgendwann die Parkplatzsituation in der Umgebung "schwer".
Sollten sich bis zum Event Änderungen ergeben, wird kurzfristig darauf reagiert. Dieses können Lockerungen oder Verschärfungen von Maßnahmen sein, und auch eine kurzfristige Absage ist nicht ausgeschlossen !!!
Quelle:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html
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