Arbeitsschutz
Dieses Rätsel soll auf den Arbeitsschutz aufmerksam machen. Die Dose liegt in der Nähe einer Außenstelle der Bezirksregierung Düsseldorf. Dort ist das Dezernat 55 (technischer Arbeitsschutz) ansässig. Zusammen mit dem Dezernat 56 (betrieblicher Arbeitsschutz), welches in Mönchengladbach ansässig ist, bildet dies die Arbeitsschutzverwaltung im Regierungsbezirk Düsseldorf.
Und nun zum Rätsel (die letzte Anpassung erfolgte am 01.06.2015) :
Natürlich sind die Anforderungen an den Arbeitsschutz sehr vielfälig:
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus den das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegt Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
Biostoffe sind
1. Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnische veränderten Formen
2. mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierte Angenzien
die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können.
Es gibt auch noch solche Anforderungen:
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden, die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde.
Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
4. Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Bist du nun auch ein Arbeitsschützer? Schau hier nach!